Schätze suchen, finden und behalten: Rechtsinformationen für Sondengänger und Schatztaucher

Schatzsuche wird meist mit Robert Louis Stevensons Piratengeschichte um die Schatzinsel oder mit Indiana Jones, der sich mit einer geheimnisvollen Schatzkarte im Rucksack durch Wüsten oder Dschungel schlägt und aufregende Abenteuer übersteht, in Verbindung gebracht. Selten denkt man an die nicht unerhebliche juristische Vor- und Nacharbeit, die die Schatzsuche mit sich bringt. Bereits im nichtprofessionellen Bereich hat der Schatzsucher – je nachdem wo er sucht und was er findet – mit verschiedenen Gesetzen zu tun. Das sind vor allem das Eigentumsrecht (Teil des BGB) und die Denkmalschutzgesetze. Im Falle eines interessanten Fundes stellt sich unweigerlich die Frage, wer überhaupt Eigentümer der Sache ist. Je wertvoller der Fund desto heikler die Situation. Die Trophäen werden dann wie Erstgeburten gehütet und Eigentumsregeln brechen wie Lichtstrahlen unter Wasser. „Geld erzeugt Gier“ lautet eine alte Schatzsucherweisheit. Unter Umständen bedarf die Suche und das Bergen sogar einer groß angelegten Expedition, die in der Regel sehr teuer ist. Schnell können sechsstellige Summen zusammenkommen und solange man nicht sicher ist, wem dann der Fund gehört, wird wohl kaum jemand diesen Aufwand eingehen. Mitunter müssen auch langjährige Verhandlungen mit Behörden oder Regierungen der Länder geführt werden. In einigen Bundesländern bedarf das Graben, in anderen das Suchen und in wieder anderen bereits das Nachforschen nach historisch interessanten Gegenständen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. Die vagen Formulierungen in den Gesetzen werden von den unterschiedlichen Interessengruppen natürlich immer unterschiedlich ausgelegt. Die Rechtslage wird durch Amtsarchäologen und ihnen nahestehende Berufsgruppen gern übertrieben dargestellt. So wird im Umgang mit juristisch Unkundigen häufig schlicht behauptet, man brauche stets eine Genehmigung und hofft, dass sich die Gegenseite schlecht genug auskennt, um das zu hinterfragen. Angesichts der teils verworrenen Rechtsansichten, des Verhaltens der Behörden, der menschlichen Natur und der allgemeinen Unbeliebtheit von Genehmigungen stellt sich die Frage, wie es mit der rechtlichen Seite der Schatzsuche tatsächlich aussieht. Die folgenden Informationen sollen einen Beitrag leisten, einige der am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten.

Der Fund von Schätzen und verlorengegangenen Sachen

Der Normzweck des Fundrechts ist es einerseits, die Eigentumsrechte des Verlierers zu schützen, andererseits für den Fall, dass der Verlierer unbekannt bleibt, einen originären Eigentumserwerb des Finders zu ermöglichen und damit die Eigentumsordnung zu bereinigen. Dazu wurde ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Anzeige- und Erhaltungspflichten geschaffen und es findet sich ein besonderer Tatbestand des Eigentumserwerbs an Fundsachen im Sachenrecht des BGB. Das bürgerlich-rechtliche Eigentumsrecht wird in einigen Bundesländern durch das öffentlich-rechtliche Denkmalschutzrecht verdrängt. Die Denkmalschutzgesetze enthalten teilweise eine Regelung – das sog. Schatzregal – der das Eigentumsrecht am Schatzfund dem Staat zuweist.

a) Was ist ein Schatz und wem gehört er?

Beim Eigentumsrecht ist die erste zu klärende Frage, ob es sich um eine verlorene Sache oder um einen Schatz handelt. Der Hauptunterschied ist der, dass die Eigentümer von verlorenen Sachen bekannt bzw. ermittelbar sind, die von Schätzen jedoch nicht. An verlorenen Sachen erwirbt der Finder kein Eigentum. Er muss sie an den Eigentümer zurückgeben und hat nur einen Anspruch auf Finderlohn.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich eine Legaldefinition des Begriffes „Schatz“. Dort heißt es in § 984 BGB:

„Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“

Gibt es eine besseren Beweis für die Existenz von Schätzen als dass ihnen sogar ein eigener Gesetzesparagraph gewidmet wurde?

§ 984 BGB enthält auf dem ersten Blick eine klare und eindeutige Aussage: Entdecker und Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war (üblicherweise der Grundstückseigentümer) werden Miteigentümer zu 50 % an dem Schatz. Entdecker und Eigentümer der Sache, in der der Schatz bei Bloßlegung (Wahrnehmung kann nachfolgen) verborgen war, werden Miteigentümer im Sinne von § 1008 BGB. Sofern Entdecker und Grundstückseigentümer nicht ein und dieselbe Person sind, hat also stets irgend jemand anderes Anspruch auf die Hälfte des Schatzes. Dies soll schon Leute veranlasst haben, einen falschen Fundort auf eigenem Grund und Boden oder auf dem Grundstück eines Freundes anzugeben. Falsche Fundortangaben sind vollständig abzulehnen und im übrigen als (versuchte) Fundunterschlagung sogar strafbar.

b) Sonderregelungen im Denkmalschutzrecht

Für herrenlose Sachen von wissenschaftlichem Wert gilt der Schatzfundparagraph § 984 BGB nicht unbedingt. Dies betrifft insbesondere Altertumsfunde. Für diese wurden ergänzend zum bürgerlichen Recht die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer geschaffen. Das bürgerlich-rechtliche Eigentumsrecht wird in Bundesländern mit Schatzregal durch das öffentlich-rechtliche Denkmalschutzrecht überlappt. Die dort geltenden Denkmalschutzgesetze enthalten teilweise einen Paragraphen – das sog. Schatzregal – der das Eigentumsrecht am Fund dem Staat zuweist. Dagegen bildet in Ländern ohne Schatzregal das Bürgerliche Gesetzbuch die alleinige eigentumsrechtliche Grundlage für Schatzfunde.

c) Wann ist ein Schatz „verborgen“ im Sinne des § 984 BGB?

Verborgen ist eine (bewegliche) Sache, wenn sie nicht ohne weiteres sinnlich wahrnehmbar ist. Offen liegende Gegenstände sind nicht verborgen, wenn ihre Auffindung durch Verhältnisse wesentlich erschwert ist. Die Sache muss so lange verborgen gewesen sein, dass gerade deshalb der Eigentümer nicht zu ermitteln ist. Die bergende Sache kann auch beweglich sein (Geheimfach).

d) Muss der Entdecker den Schatz ausgraben und in Besitz nehmen, um seinen Eigentumsanspruch zu wahren?

Es bleibt die Frage, wie der Passus „… und infolge der Entdeckung in Besitz genommen…“ zu verstehen ist. Muss der Finder eines Artefaktes diesen auch tatsächlich ausgraben, um seinen hälftigen Eigentumsanspruch zu wahren? Aus archäologischer Sicht wäre das widersinnig, weil so Befunde zerstört werden könnten. Es soll jedoch Fälle geben, in dem der Eigentumsanspruch von Entdeckern mit dem Hinweis, sie haben nicht gegraben, verneint wurde. So scheint es, dass ein Schatzsucher, um seinen 50 %-Anteil zu sichern, die Funde auch ausgraben muss.
Tatsächlich muss der Finder die Sache aber nur entdecken; sofortige Besitzbegründung ist nicht notwendig. Der Eigentumserwerb geschieht zunächst in Form einer Anwartschaft. Das Eigentum wird aber erst mit Inbesitznahme auf Grund der Entdeckung (nicht notwendig durch den Entdecker) erworben. Werden Denkmalschutzbehörden zu einem entdeckten Bodendenkmal gerufen und werden sie dort tätig, so steht ihnen der Entdeckeranteil für den restlichen Teil des Schatzes nicht zu.

e) Was ist wenn man eine Sache entdeckt, deren Eigentümer noch ermittelbar ist?

Doch nicht alles, was lange genug im Boden verborgen lag, ist ein Schatz. Wird nämlich eine Sache, die zwar lange im Verborgenen lag, entdeckt, und sich aus aber aus irgendwelchen Hinweisen schließen lässt, dass ein Rechtsnachfolger existiert, dann handelt es sich nicht um einen Schatzfund, sondern um den Fund einer „verlorengegangenen Sache“.

f) Wann ist eine Sache „verlorengegangen“?

Verlorengegangen sind Sachen, die besitzlos aber – im Gegensatz zu einem Schatz – nicht herrenlos sind, also als Dinge, bei denen der Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht aufgegeben hat, sondern sein Eigentum, aus welchen Gründen auch immer, sich nicht mehr in seinem Besitz befindet. Das können Verlustfunde sein (Uhren, Geldbörsen, Schmuck usw.) oder auch vergrabene Gegenstände, die z.B. bei Ende des 2. Weltkriegens vergraben wurden, die Eigentümer aber keine Möglichkeit mehr hatten, die Sachen wieder auszugraben. Es handelt sich also um Gegenstände, bei denen sich ein Eigentümer wahrscheinlich noch ermitteln lässt. Kirchengerätschaften wie Kelche, Leuchter, Figuren, Glocken etc. sind in der Regel immer verlorene Gegenstände, weil der Eigentümer, die Katholische oder Evangelische Kirche, oder die Jüdische Gemeinde in Deutschland sind.
Nicht besitzlos sind liegengelassene und versteckte Sachen, deren Lage dem Eigentümer bekannt und deren jederzeit die Wiedererlangung möglich ist. Sachen, die verlegt wurden, sind ebenfalls nicht verloren, wenn deren Lage noch nicht entgültig vergessen ist. Entscheidend bei dieser Beurteilung ist die Möglichkeit der Ausübung der Sachherrschaft. Eine vorübergehende Verhinderung der Sachherrschaft führt nicht zu einer Einordnung der betreffenden Sache als verloren. Der gutgläubige Erwerb von gestohlenen, verlorenen oder anderweit abhanden gekommenen Sachen ist gem. § 935 BGB ausgeschlossen.

g) Wer ist Finder?

Zum Fund gehört das Finden durch eine Person. Man versteht darunter die Entdeckung der Sache. Die Entdeckung ist die Wahrnehmung des Schatzes. Finder ist, wer die verlorene Sache nach Entdeckung an sich nimmt. Der Finder muss jedoch die Besitzlosigkeit der Sache erkennen, um zum Finder zu werden. Das „An-sich-nehmen“ ist ein Akt der Geschäftsbesorgung, der den Besitz des Finders begründet. Das Aufheben zur Besichtigung genügt nicht. Das Finden als Tathandlung setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus, so dass auch Kinder als Schatzentdecker in Betracht kommen.
Bei planmäßiger und gezielter Nachforschung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bzw. Auftrags/Werkvertrages gilt der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber als Entdecker, andernfalls der Arbeitnehmer.

h) Welche Pflichten hat der Finder?

Den Finder treffen Anzeige-, Verwahrungs- und Ablieferungspflichten bei der zuständigen Behörde. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat gem. § 965 Abs. 1 BGB dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten den Fund anzuzeigen. Die Anzeige hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Finder steht eine angemessene Überlegungsfrist zu. Er darf unter Umständen mit der Anzeige warten, bis er seine Rechte gesichert hat und – soweit erforderlich – den Rat eines Rechtskundigen eingeholt hat. Als Obergrenze wird in der Regel eine Frist von 2 Wochen angesehen. Bei Personenmehrheit genügt die Anzeige an einen. Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn die Sache nicht mehr als 10 Euro wert ist (§ 965 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein könnten, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 965 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Den Pflichten des Finders stehen die Anwartschaft auf den Eigentumserwerb, wenn der Verlierer innerhalb von sechs Monaten nicht ermittelbar ist, Finderlohn und Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber.

i) Wie hoch ist der Finderlohn?

Der Finder kann vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen (§ 971 Abs. 1 BGB). Der Finderlohn beträgt 5 % vom Sachwert bis 500,00 EUR und 3 % vom darüber hinausgehenden Mehrwert. Hat die Fundsache nur einen rein ideellen Wert, so ist die Höhe des Finderlohns nach billigem Ermessen zu bestimmen.

j) Kann der Finder den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen?

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er gemäß § 970 BGB von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

k) Wann erwirbt der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache?

Der Finder erwirbt mit Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finde bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB). Mit diesem Zeitpunkt erlöschen etwaige Rechte Dritter. Vor Fristablauf hat der Finder ein übertragbares Anwartschaftsrecht.  Ist die Sache nicht mehr als 10 EUR wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum jedoch nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Sind vor dem Ablauf der 6-Monatsfrist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als 10 EUR wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten zur Erklärung über die ihm nach §§ 970 bis 972 BGB zustehenden Ansprüche (Finderlohn, Aufwendungsersatz etc.) auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und es erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn sich die Empfangsberechtigten nicht rechtzeitig zur Befriedigung der Ansprüche bereit erklärt (§ 974 BGB). Erforderlich ist die Aufforderung an alle Empfangsberechtigte.
Verzichtet der Finder gegenüber der zuständigen Behörde auf das Recht zum Eigentumserwerb an der gefundenen Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundortes über (§ 976 Abs. 1 BGB). Das Eigentum geht auch auf die Gemeinde des Fundortes über, wenn der Finder die Sache an die zuständige Behörde abgeliefert hat und nach §§ 973, 974 BGB das Eigentum erworben hat, jedoch nicht vor Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt (§ 976 Abs. 2 BGB).

l) Was passiert, wenn der Finder den Fund nicht anzeigt oder auf Nachfrage verheimlicht?

Wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht, verliert er seinen Anspruch auf Finderlohn (§ 971 Abs. 2 BGB). Der Finderlohn soll die Ehrlichkeit und Mühewaltung des Finders belohnen. Des weiteren erwirbt der Finder im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nicht mit Ablauf von 6 Monaten gemäß § 973 BGB das Eigentum an der Sache. Er macht sich darüber hinaus wegen Fundunterschlagung nach § 246 Abs. 1 BGB strafbar und schadensersatzpflichtig (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 StGB).

Für diese und weitere Fragen rund um das Schatz- und Fundrecht steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Blum & Hanke gern beratend zur Seite.

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