Verborgene und vergessene Schätze: Wen fasziniert dieses Thema nicht, und welcher Taucher möchte nicht auf einmal auf einen Schatz stoßen. In der Tat liegt noch so manch geraubtes Beutegut oder vor der anrückenden Roten Armee verstecktes Vermögen auf den Grund unserer Seen.
Immer wieder finden Taucher Artefakte aus der Epoche des Dritten Reiches wie Koppelschlösser, Erkennungsmarken, Stahlhelme, Gewehre, Pistolen, Essgeschirr oder Spaten. Die geborgenen Trophäen werden dann wie Erstgeburten gehütet, manchmal mit vorgehaltenem Messer. Offensichtlich brechen Eigentumsregeln in derartigen Situationen wie Lichtstrahlen unter Wasser. Doch wie sieht es mit der rechtlichen Seite der Schatztaucherei tatsächlich aus? Einige der am häufigsten gestellten Fragen möchte ich hier beantworten.
Was ist ein Schatz?
Ein Schatz ist jede Sache, die solange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Auf den Wert kommt es nicht an.
Wer ist Eigentümer eines Schatzes?
Der sog. „Schatzfundparagraph“ des Bürgerlichen Gesetzbuches – § 984 BGB – besagt, dass der Schatz zwischen dem Finder und dem Eigentümer des Grundstücks in dem der Gegenstand verborgen war, im Verhältnis 50:50 aufzuteilen ist. Wird der Gegenstand in einem Bundesland mit Schatzregal gefunden, gilt der Schatzfundparagraph nicht unbedingt.
Das Schatzregal ist ein Paragraph im Denkmalschutzgesetz (DSchG) einiger Bundesländer. Es regelt die Eigentumsverhältnisse an einem gefundenen Gegenstand. Da auch hier der Inhalt des Schatzregals von Bundesland zu Bundesland verschieden ist, kann nur allgemein geantwortet werden, dass bestimmte Funde, die entweder wertvoll, oder historisch interessant, oder beides sind, zu Gunsten des jeweiligen Bundeslandes in dem sie gefunden wurden, eingezogen werden können.
Was ist, wenn man einen verlorenen Gegenstand findet?
Verlorengegangene Gegenstände sind alle Dinge, bei denen der Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht aufgegeben hat, sondern sein Eigentum, aus welchen Gründen auch immer, sich nicht mehr in seinem Besitz befindet. Das können Verlustfunde sein (Uhren, Geldbörsen, Schmuck…) oder auch vergrabene Gegenstände, die z.B. bei Ende des 2. Weltkrieges vergraben wurden, die Eigentümer aber keine Möglichkeit mehr hatten, die Dinge wieder auszugraben. Es handelt sind also um Gegenstände, bei denen sich ein Eigentümer wahrscheinlich noch ermitteln lässt. Kirchengerätschaften wie Kelche, Leuchter, Figuren, Glocken etc. sind in der Regel immer verlorene Gegenstände, weil der Eigentümer, die Katholische oder Evangelische Kirche, oder die Jüdische Gemeinde in Deutschland sind.
§ 935 BGB schließt den gutgläubigen Erwerb von gestohlenen, verlorenen oder anderweit abhanden gekommenen Sachen aus.
Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Der Finder erwirbt das Eigentum aber nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Wie hoch ist der „Finderlohn“?
Die Rechte und Pflichten des Finders sind in den §§ 965 – 983 BGB verankert. Scheitert der Eigentumserwerb, so stellt sich zumindest die Frage nach dem Finderlohn. Dieser beträgt nach § 971 Abs. 1 S. 2 BGB bei Gegenständen mit einem Wert bis 500 EUR fünf Prozent des Sachwertes; bei teureren Gegenständen drei Prozent. Der Anspruch auf Finderlohn ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Finder seine Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Was ist, wenn man auf ein Erddepot stößt?
Erddepots sind Verstecke im Boden, die von Kriminellen (Räuber, Dealer, Terroristen, Fälscher, etc…) angelegt wurden, um Beute, Waffen, Munition, Geld, Rauschgift, Fälscherutensilien usw. zu verstecken oder von DDR-Agenten oder Wehrwolftrupps angelegt wurden. Bei Erddepots von Kriminellen ist sofort die Polizei zu verständigen. Bei Depots von DDR-Agenten, die in den 50er und 60er Jahren angelegt wurden, ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu verständigen. Bei Depots der Wehrwolfstruppe sind, die Polizei und das LDA zu verständigen. Es wird jedoch ausdrücklich davor gewarnt, diese Depots zu öffnen, denn in ihnen können sich Sprengfallen befinden.
Ist die Suche nach Relikten des 2. Weltkrieges erlaubt?
Nicht ganz und nicht überall. In Niedersachsen darf nicht im Wald gesucht werden, in Brandenburg nicht auf den Schlachtfeldern, in allen anderen Bundesländern darf nicht auf Bodendenkmälern gesucht werden.
Was ist zu tun, wenn man auf ein Soldatengrab stößt?
Zu erkennen ist das Soldatengrab, wenn bei der Fundbergung Stofffetzen und Knochen zu Tage kommen. Keinesfalls darf dann die Erkennungsmarke entfernt werden. Es ist sofort die Polizei zu informieren. Sie muss eine amtliche Feststellung erstellen. Diese ist nur möglich und gültig, wenn die Erkennungsmarke noch vorhanden ist. Die Erkennungsmarke muss von der Polizei vor Ort sicher gestellt werden und mit der Meldung an die Deutsche Dienststelle nach Berlin übersandt werden. Die amtliche Feststellung ist Grundlage der Identifizierung des Toten. Auf Wunsch sendet die Deutsche Dienststelle die Erkennungsmarke an den Finder zurück. Die Ausrüstung wie Koppelschloss oder Stahlhelm darf der Finder behalten. Alle persönlichen Gegenstände des Toten, wie Ringe, Ketten, Anhänger und Geldbörse gehören jedoch den Angehörigen des Toten. Sicherheitshalber sollte man die Eigentumsrechte an diesen Dingen gegenüber der Polizei erklären, für den Fall, das es keine Familienangehörigen mehr gibt. Alle diese Gegenstände gelten gesetzlich als verlorene Gegenstände.
Erstveröffentlichung in „Adlershofer Flossenblätter“ Ausgabe 57/2004 und VEST-Kurier 02/2005.
